Prüfpflicht ?


Hessen


Nach der Hessischen Bauordnung (HBO) in Verbindung mit der Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) gilt für Behandlung bautechnischer Nachweise in Hessen Folgendes:


Nachweise der Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile

Sonderbauten:
Bei Sonderbauten erfolgt die bauaufsichtliche Prüfung durch einen Prüfingenieur für Baustatik oder durch ein Prüfamt für Baustatik.

Schwierige Bauten:
- Bauliche Anlagen mit Tragwerken von überdurchschnittlichem oder höheren Schwierigkeitsgrad
- Sonstige baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m
- Besondere Verhältnisse des Baugrundes, des Grundwassers oder der Belastung sowie die Verwendung besonderer Baustoffe
- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
In diesen Fällen müssen die Nachweise von einem anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit (bzw. Prüfingenieur für Baustatik) im Privatauftrag geprüft und bescheinigt werden. Der Sachverständige, der durch die Bauherrschaft ausgewählt werden kann, muss auch die Ausführung der tragenden Bauteile überwachen und bescheinigen. Die jeweiligen Bescheinigungen sind der Bauaufsicht vor Baubeginn bzw. nach Fertigstellung vorzulegen.

Einfache Bauten:
In allen anderen Fällen müssen diese Nachweise durch einen anerkannten Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt und - mit Ausnahme der baugenehmigungsfreien Bauvorhaben (HBO § 55) - die Ausführung der tragenden Bauteile durch ihn überwacht werden.
Der Nachweisberechtigte muss bestätigen, dass kein Kriterium der NBVO Anlage 1 zutrifft und dass er mit der Erstellung der Standsicherheitsnachweise für den gesamten Rohbau und mit der Überwachung der Bauausführung beauftragt ist. Er hat hierüber eine Bestätigung nach NBVO Anlage 2 auszustellen. Die Bestätigung ist von der Bauherrschaft mit den Bauvorlagen vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Nach Fertigstellung der tragenden Bauteile ist durch den Nachweisberechtigten die Überwachung zu bescheinigen und die Bescheinigung der Bauaufsicht vorzulegen.


Nachweise des Wärmeschutzes und des Schallschutzes

Diese Nachweise müssen in Hessen durch einen anerkannten Nachweisberechtigten für Wärmeschutz bzw. einen anerkannten Nachweisberechtigten für Schallschutz erstellt werden. Nach Fertigstellung ist durch den Nachweisberechtigten die Überwachung zu bescheinigen und die Bescheinigung der Bauaufsicht vorzulegen.
Weitere Prüfungen oder Bescheinigungen sind - auch bei Sonderbauten - nicht erforderlich.


Nachweisberechtigungen von Dipl.-Ing. Thomas Lauck

Dipl.-Ing. Thomas Lauck ist auf Grundlage der Hessischen Bauordnung und der Nachweisberechtigtenverordnung bei der Ingenieurkammer Hessen in die Listen der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise eingetragen als


Nachweisberechtigter für Standsicherheit
Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
Nachweisberechtigter für Schallschutz

Rheinland-Pfalz


Dipl.-Ing. Thomas Lauck ist auf Grundlage der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die ausreichende Sachkunde und Erfahrung zum Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen im Sinne des § 66 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz bescheinigt worden.


Damit benötigen unsere Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens in Rheinland-Pfalz (u.a. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3) keine zusätzliche Prüfung durch einen Prüfingenieur für Baustatik.


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